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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Modellbau Willermann GmbH

(im weiteren Unternehmer genannt)

1. Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen des Unternehmers an Unternehmer nach § 14 BGB, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Sie gelten auch für Dienst- und Konstruktionsleistungen, die nicht Gegenstand eines selbständigen Vertrages sind. Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, dass sie vom liefernden Unternehmer ausdrücklich anerkannt werden.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Die Angebote des Unternehmers sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge sollen schriftlich bestätigt werden. Änderungen, Ergänzungen oder Nachträge sollen in Textform erfolgen.

2.2 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sollten in schriftlicher oder in elektronischer Form festgehalten werden.

3. Preise / Zahlungen / Vergütung

3.1 Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Unternehmer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Unternehmers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

3.2. Ist die vertragliche Leistung vom Unternehmer geleistet und abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung ohne Skontoabzug zu entrichten, sofern nichts anderes vereinbart ist. Eingeräumte Zahlungs- und Skontofristen beginnen mit dem Rechnungsdatum. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung maßgeblich ist die entsprechende Gutschrift auf dem Geschäftskonto des Unternehmers.

Zahlungen sind in Euro abzugs-, spesen- und kostenfrei an ein vom Unternehmer bezeichnetes Bankinstitut zu zahlen. Vereinbarte Skontoabzüge sind nur zulässig, wenn sich der Kunde nicht im Verzug mit einer anderen Forderung aus der Geschäftsbeziehung befindet.

3.3 Die Preise verstehen sich, soweit nicht Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, ab Unternehmen (ex works nach lncoterms 2010) ohne die Kosten für Verpackung und Fracht, zuzüglich jeweils geltender Umsatzsteuer, soweit sie anfällt.

3.4 Das Unternehmen berechnet im kaufmännischen Geschäftsverkehr ab Fälligkeit zunächst Fälligkeitszinsen von 5 Prozentpunkten p.a.; ab Verzugseintritt Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

Eingeräumte Zahlungsziele entfallen, wenn für den Unternehmer eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden erkennbar wird oder der Kunde unrichtige oder unvollständige oder trotz Aufforderung keine Angaben über seine Kreditwürdigkeit macht. Ferner kann der Unternehmer Sicherungsrechte geltend und ausstehende Lieferungen von der Leistung angemessener Sicherheit oder der Bezahlung Zug um Zug gegen Lieferung abhängig machen. Verweigert der Kunde diese, kann der Unternehmer, soweit er seine Leistung noch nicht erbracht hat, vom Vertrag zurücktreten, ohne dass der Kunde hieraus Rechte herleiten kann.

3.5 Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung statt, angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Bestellers.

4. Aufrechnungsverbot / Zurückbehaltungsrechte

Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

Der Kunde kann gegen die Ansprüche des Unternehmers nur aufrechnen, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist oder entscheidungsreif besteht. Hiervon bleiben im Falle der Lieferung vertragswidriger Ware im Sinne von Ziff. 5 dieser AGB-U die Gegenrechte des Kunden aus demselben Vertragsverhältnis unberührt. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechts. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht zudem nur auf Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis stützen, auf dem seine Verpflichtung beruht und ein solches auch nur dann geltend machen, wenn der Unternehmer trotz schriftlicher Aufforderung des Kunden keine angemessene Sicherheit geleistet hat.

 

5. Liefer- und Leistungszeit

5.1 Verbindliche Liefertermine oder -fristen sollen schriftlich vereinbart werden. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Material- und Planungsbeistellungen, soweit nichts anders vereinbart.

5.2 Wird die vom Unternehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Unternehmers oder seiner Lieferanten verzögert, berechtigt dies den Unternehmer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch bis zu sechs Wochen, hinauszuschieben, soweit nicht ein anzuerkennendes Interesse des Bestellers entgegensteht. Auf diese Leistungs- und Lieferzeitverlängerung kann sich der Unternehmer nur berufen, wenn er den Besteller über die vorgenannten Umstände der Lieferzeitverzögerung unverzüglich benachrichtigt. Dauert die Behinderung länger als sechs Wochen, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

5.3 Der Unternehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.

6. Gewährleistung

6.1 Maßgebend für Qualität und Ausführung sind die Beschreibungen der vereinbarten Beschaffenheit. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen.

6.2 Sachmangelansprüche sowie Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand oder dem Werk selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden) verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich längere Fristen zwingend vorgeschrieben sind. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werkes.

6.3 Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.

6.4 Ist der Auftrag für beide Vertragsteile ein kaufmännisches Geschäft gelten die Re-gelungen des § 377 HGB entsprechend.

6.5 Bei berechtigten Mängelrügen hat der Unternehmer die Wahl, entweder die man-gelhaften Liefergegenstände nach zu erfüllen oder dem Besteller gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der Unternehmer seinen Verpflichtungen auf Beseitigung der Mängel nachkommt, hat der Besteller nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder den Rücktritt vom Vertrag zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nacherfüllung vorliegt.

6.6 Unwesentliche und zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und üblich sind.

6.7 Abweichungen in den Abmessungen und in den Ausführungen sind vor der Weiterverarbeitung oder Weiterverwendung durch den Besteller zu überprüfen. Eine Haftung des Unternehmers für Folgeschäden aus Verletzung dieser Obliegenheitspflicht des Bestellers wird ausgeschlossen, soweit nicht dem Unternehmer Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt.

6.8 Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Verschleiß oder Abnutzung in üblichem Umfang rechtfertigen keine Mängelansprüche. Dies gilt nicht, wenn dem Unternehmer Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt.

6.9 Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Unternehmers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein vorsätzliches Handeln vorliegt.

7. Pauschalierter Schadensersatz

Kündigt der Besteller vor Ausführung den Auftrag, so ist der Unternehmer berechtigt, 5% der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Besteller bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

 

8. Vertragswidrige Ware bzw. Leistung

Mängel im Sinne des § 434 BGB bzw. § 633 BGB liegen nicht vor, wenn die Beschaffenheit auf physikalischen Eigenschaften des Materials beruht.

Weist die vom Unternehmer gelieferte Ware oder die erbrachte Leistung einen Mangel auf, gelten für die wechselseitigen Ansprüche, Rechte und Einwendungen die gesetzlichen Bestimmungen mit folgenden Abweichungen:

Bei Kauf- oder Werklieferungsverträgen obliegt die Wahl zwischen der Beseitigung des Mangels und der Lieferung einer mangelfreien Sache im Sinne von § 439 Abs. 1 BGB uns.

Die Kosten einer Nacherfüllung (einschließlich der hierfür erforderlichen Aufwendungen im Sinne von § 439 BGB bzw. § 635 BGB) sind jedenfalls dann unverhältnismäßig, wenn sie das eineinhalbfache des Kaufpreises der mangelhaften Ware bzw. der Vergütung für die mangelhafte Leistung übersteigen.

Rückgriffsansprüche des Kunden gegen den Unternehmer aus § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der Unternehmer hat den Mangel der Ware, die die seinerseits zu erstattenden Aufwendungen des Kunden verursacht hat, zu vertreten.

Bei Kauf- und Werklieferungsverträgen gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB. Erstmusterfreigaben des Kunden entbinden diesen nicht von seinen Untersuchungs- und Rügepflichten und schränken diese auch nicht ein.

Bei Kauf- und Werklieferungsverträgen beginnt die Gewährleistungsfrist, wenn die Lieferung ex works (lncoterms 2010) erfolgt, mit der Abholung. Ist eine andere Lieferbedingung schriftlich vereinbart, beginnt sie mit der Ablieferung der Ware. Bei Werkverträgen beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Abnahme der Leistung. Die Länge der Gewährleistungsfrist bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Die betriebsbedingte Abnutzung von Verschleißteilen begründet keinen Mangel und löst somit keine Gewährleistungsansprüche des Kunden aus. Entsprechendes gilt für Defekte, die aufgrund einer ungeeigneten oder unsachgemäßen Verwendung, fehlerhaften Montage oder Inbetriebsetzung der gelieferten Ware oder der Leistung des Unternehmers durch den Kunden eintreten, insbesondere bei einer sonstigen fehlerhaften Behandlung, ungeeigneten Betriebsmitteln, Austauschwerkstoffen oder sonstigen ungeeigneten Rahmenbedingungen

 

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Unternehmers.

9.2 Der Besteller ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Unternehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.

9.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Besteller unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Bestellers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in der Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Besteller gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an den Unternehmer ab.

9.4 Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischen der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Besteller, steht dem Unternehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.

9.5 Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, ist der Unternehmer auf Verlangen des Bestellers insoweit auf Freigabe verpflichtet.

10. Gewerbliche Schutzrechte / Geistiges Eigentum

An Kostenanschlägen, Abbildungen, Entwürfen, Zeichnungen, Plänen, Berechnungen, Mustern, Software, Modellen und sonstigen Unterlagen behält sich der Unternehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugängig gemacht werden. Auf Verlangen oder im Falle der Nichterteilung des Auftrages sind sie unverzüglich zurückzugeben. Wir sind berechtigt, eine angemessene Vergütung für von uns erstellte Modelle, Zeichnungen, Pläne oder ähnliche Unterlagen zu verlangen, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird.

11. Geheimhaltung

Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart oder üblich ist, gelten die dem Unternehmer im Zusammenhang mit Bestellung unterbreiteten Informationen als nicht vertraulich.

12. Gerichtsstand

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Unternehmers. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz in Emsdetten. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist für beide Teile Emsdetten. Es gilt das deutsche Recht unter Ausschluss des CISG.

 

13. Datenschutz / Sonstige Bestimmungen

Der Unternehmer ist, ebenso wie die Vertragspartner, verpflichtet, Daten, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung von Verträgen erhoben werden, nur im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben zu erheben und zu verarbeiten. Einzelheiten sind in der Datenschutzerklärung, die unter www.willermann.de abgerufen werden kann, zu finden.

Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses oder eine Abweichung hiervon.

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder übrigen Teile solcher Klauseln nicht berührt.

 

 

 

Modellbau

Willermann GmbH

Spatzenweg 44

48282 Emsdetten

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